_, schuldig erklärt. A.________ wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts VI vom 23. Januar 2009, verurteilt und es wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB (vorzeitiger Massnahmenantritt 28. April 2010) unter Aufschub der Freiheitsstrafe angeordnet. Weiter wurde u.a. verfügt, dass A.________ im vorzeitigen Massnahmenvollzug bleibt (pag. 1573 ff. SK 10 190). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 der damaligen Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern (neu: Be- währungs- und Vollzugsdienste;