Vollzugsakten). In ihrem Urteil vom 8. Dezember 2010 stellte die 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern u.a. fest, dass das Urteil des Kreisgerichts XII bezüglich der Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit Kind, sexueller Nötigung, Inzest und Pornographie in Rechtskraft erwachsen sei. Dem Verfahren wegen Tätlichkeiten wurde infolge zwischenzeitlichen Eintritts der Verjährung keine weitere Folge gegeben; hingegen wurde er der Drohung sowie der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. April 2004 bis ca. Herbst 2007 zum Nachteil von G.________, schuldig erklärt.