Akten SK 10 190). A.________ appellierte gegen das Urteil des Kreisgerichts XII betreffend den Kosten- und Entschädigungspunkt, die Schuldsprüche wegen Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten sowie die Freiheitsstrafe (ausgenommen stationäre Massnahme) und die Zivilklage (pag. 1463 SK 10 190). Auf Antrag von A.________ ordnete das Kreisgericht VI am 14. September 2010 nachträglich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an. Die Restfreiheitsstrafe von 14 Monaten wurde aufgeschoben (pag. 275 ff. Vollzugsakten).