in der Zeit ab ca. 2005 bis ca. 20. Februar 2008, sowie der Pornographie, begangen in der Zeit vom 21. Februar 2008 bis Mitte März 2009, und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft. Der Vollzug der Strafe wurde zu Gunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben (pag. 829 ff. Akten SK 10 190).