_____, sowie der Pornographie, begangen in der Zeit vom 1. April 2002 bis 20. Februar 2008, und deswegen zu einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten unter Anordnung einer ambulanten Massnahme während und nach dem Strafvollzug verurteilt (unpaginiertes Urteil des Kreisgerichts vom 23. Januar 2009, zwischen pag. 42 und 43 der Vollzugsakten). Das Kreisgericht XII Frutigen-Niedersimmental (nachfolgend: Kreisgericht XII) erklärte A.________ mit Urteil vom 23. März 2010 u.a. schuldig der Vergewaltigung, mehrfach begangen zum Nachteil von E.________ in der Zeit von ca. 2005 bis ca.