Er wurde zudem vom Vorwurf der Vergewaltigung und Schändung, angeblich begangen in der Zeit vom 23. Januar 1994 bis 23. Oktober 1994 zum Nachteil von D.________, freigesprochen. Hingegen wurde er schuldig erklärt der sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kind, jeweils mehrfach begangen in der Zeit vom 23. Januar 1994 bis 23. Oktober 1994 zum Nachteil von D._____