1. Mit Urteil des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald (nachfolgend: Kreisgericht VI) vom 23. Januar 2009 wurde dem Verfahren gegen A.________ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Schändung und sexueller Handlungen mit Kind, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 1986 bis 22. Januar 1994 zum Nachteil von D.________, wegen Verjährung keine weitere Folge gegeben. Er wurde zudem vom Vorwurf der Vergewaltigung und Schändung, angeblich begangen in der Zeit vom 23. Januar 1994 bis 23. Oktober 1994 zum Nachteil von D.________, freigesprochen.