Diese Bestimmungen kommen aber nur zu Anwendung, wenn Sicherheitshaft überhaupt nötig ist. Da ab dem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im nachträglichen Verfahren ein gültiger Vollzugstitel vorliegt, erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb sich ein Freiheitsentzug bis zur Rechtskraft des Beschlusses während der Dauer des gesamten gerichtlichen Nachverfahrens in der Konstellation wie der vorliegenden (Aufhebung der stationären Massnahme und Antrag auf Verwahrung), das heisst von dessen Einleitung bis zur Rechtskraft des neuen Entscheids, in jedem Fall auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen hat. Mit der Anordnung der Verwahrung wurden zudem implizit auch alle Voraus-