Weder eine historische noch eine Auslegung nach Sinn und Zweck drängen den Schluss auf, mit dem Inkrafttreten von Art. 364b StPO komme der Beschwerde insoweit nunmehr aufschiebende Wirkung zu. Vielmehr sollte damit die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert und eine gesetzliche Grundlage für die Sicherheitshaft im nachträglichen Verfahren geschaffen werden. Diese Bestimmungen kommen aber nur zu Anwendung, wenn Sicherheitshaft überhaupt nötig ist.