die vorgezogene Einführung der Bestimmungen über die Sicherheitshaft in selbständigen nachträglichen Verfahren ändert nichts an der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Bestätigung der Rechtsprechung) Aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 387 StPO) ist die erstinstanzlich angeordnete Verwahrung vollstreckbar und begründet nach Praxis der Beschwerdekammer einen Hafttitel für den weiteren Freiheitsentzug, weshalb die Anordnung von Sicherheitshaft nicht erforderlich ist. Weder eine historische noch eine Auslegung nach Sinn und Zweck drängen den Schluss auf, mit dem Inkrafttreten von Art.