6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zum neuen Entscheid) trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: