es fehlen insbesondere die Angaben zur Höhe der AHV-Rente, der Krankenkassenprämien und der Berufskosten der Ehefrau) und ginge dem Beschwerdeführer bei einem direkten Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen diesbezüglich eine Rechtsmittelinstanz verloren. Gestützt auf die derzeit vorliegenden Unterlagen kann nicht gesagt werden, das Existenzminimum des Beschwerdeführers sei trotz der Beschlagnahme offensichtlich gewahrt.