Zum einen hat sich der Beschwerdeführer selbst gegen eine Heilung ausgesprochen (vgl. S. 5 der Beschwerde). Zum anderen liegen der Beschwerdekammer in Strafsachen derzeit zu wenige Angaben betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor (vgl. die «Allgemeinen Fragen zur Person» im Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2022; es fehlen insbesondere die Angaben zur Höhe der AHV-Rente, der Krankenkassenprämien und der Berufskosten der Ehefrau) und ginge dem Beschwerdeführer bei einem direkten Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen diesbezüglich eine Rechtsmittelinstanz verloren.