Indem die Staatsanwaltschaft das Existenzminimum des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung und auch später unberücksichtigt liess resp. nicht mit mindestens knapper Begründung dargetan hat, weshalb dieses vorliegend offensichtlich nicht verletzt sein soll, kam sie den ihr obliegenden Begründungsanforderungen nicht nach und hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs – welche die Ausnahme darstellt – ist vorliegend nicht angezeigt. Zum einen hat sich der Beschwerdeführer selbst gegen eine Heilung ausgesprochen (vgl. S. 5 der Beschwerde).