Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde denn auch explizit verlangt, dass seine finanzielle Situation zu berücksichtigen sei und auf Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO verwiesen, welcher – zwar betreffend die Kostendeckungsbeschlagnahme – den Schutz des Notbedarfs und der unpfändbaren Objekte normiert. Der Verweis der Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme auf das Rügeprinzip geht damit fehl. Indem die Staatsanwaltschaft das Existenzminimum des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung und auch später unberücksichtigt liess resp.