Angesichts dessen stellt sich vorliegend in der Tat ernsthaft die Frage der Beachtung des vom Verfassungsrecht garantierten Existenzminimums. In einer solchen materiell einer Lohnpfändung des Betreibungsamtes gleichzustellenden Situation ist es Aufgabe der Strafbehörde, schon im Stadium der Beschlagnahme einen allfälligen Eingriff in den Notbedarf des Beschuldigten zu berücksichtigten und sich hierzu zu äussern (vgl. BEG 141 IV 360 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde denn auch explizit verlangt, dass seine finanzielle Situation zu berücksichtigen sei und auf Art.