Es stehen ihm und seiner Ehefrau zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zurzeit vermutlich einzig die Leistungen der AHV und das Erwerbseinkommen der Ehefrau von monatlich CHF 2'900.00 zur Verfügung (vgl. die «Allgemeinen Fragen zur Person» im Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2022). Angesichts dessen stellt sich vorliegend in der Tat ernsthaft die Frage der Beachtung des vom Verfassungsrecht garantierten Existenzminimums.