Die von der Staatsanwaltschaft vollumfänglich beschlagnahmten Pensionskassengelder des Beschwerdeführers stellen demnach mindestens teilweise sein ordentliches Einkommen dar. Der Beschwerdeführer kann über die Gesamtheit dieser Leistungen nicht mehr verfügen. Es stehen ihm und seiner Ehefrau zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zurzeit vermutlich einzig die Leistungen der AHV und das Erwerbseinkommen der Ehefrau von monatlich CHF 2'900.00 zur Verfügung (vgl. die «Allgemeinen Fragen zur Person» im Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2022).