Wie vorstehend dargetan (vgl. E. 4.2 hiervor), haben die Strafverfolgungsbehörden schon bei der Anordnung der Ersatzforderungsbeschlagnahme die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass der Notbedarf des Betroffenen nicht tangiert wird. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschlagnahmeverfügung kurz vor der Pensionierung stand resp. zufolge der fristlosen Kündigung bereits pensioniert war. Die von der Staatsanwaltschaft vollumfänglich beschlagnahmten Pensionskassengelder des Beschwerdeführers stellen demnach mindestens teilweise sein ordentliches Einkommen dar.