6 per 30. April 2022 effektiv auf CHF 605'056.80 beläuft und damit deutlich tiefer ist als der angenommene deliktische Gewinn bzw. Schaden. Dem Beschwerdeführer ist indes beizupflichten, dass in der angefochtenen Verfügung jeglicher Hinweis betreffend sein Existenzminimum fehlt. Wie vorstehend dargetan (vgl. E. 4.2 hiervor), haben die Strafverfolgungsbehörden schon bei der Anordnung der Ersatzforderungsbeschlagnahme die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass der Notbedarf des Betroffenen nicht tangiert wird.