Der Beschwerdeführer hat eine kaufmännische Ausbildung und war zuletzt als Finanzverwalter tätig. Angesichts dessen war es evident, dass das vollständig beschlagnahmte Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers bei der F.________(Vorsorgeeinrichtung) offensichtlich unter CHF 4 Mio. liegen wird. Einer konkreten zahlenmässigen Gegenüberstellung von deliktischem Gewinn bzw. Schaden und Einziehungsvolumen in der angefochtenen Verfügung bedurfte es angesichts dessen nicht. Zwischenzeitlich liegt denn auch die Austrittsabrechnung der F.________(Vorsorgeeinrichtung) vom 9. Mai 2022 vor, aus welcher hervorgeht, dass sich das Altersguthaben des Beschwerdeführers