vgl. zudem die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. Mai 2022 Z. 62, wonach sich die Deliktssummer bis Ende 2012 auf CHF 4 Mio. summiert habe). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von einem deliktischen Gewinn bzw. Schaden von CHF 4 Mio. ausgegangen ist. Die diesbezügliche staatsanwaltschaftliche Schätzung gestützt auf die Angaben der Einwohnergemeinde D.________(Ortschaft) sowie diejenigen des Beschwerdeführers selbst erscheint folgerichtig und genügt den summarischen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer hat eine kaufmännische Ausbildung und war zuletzt als Finanzverwalter tätig.