10 Jahre [Art. 97 Abs. 1 Bst. b und c StGB]), lagen zur Zeit der Beschlagnahmeverfügung nicht vor und solche sind auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszumachen (vgl. vielmehr die delegierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2022, wonach «das Loch» nach derzeitigem Ermittlungsstand insbesondere gestützt auf die E-Mail der E.________(Unternehmung) vom 25. Mai 2022 betreffend «Darlehensvertrag» Nr. 40003122 über CHF 3 Mio. sogar noch grösser als CHF 4 Mio. sein dürfte; vgl. zudem die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. Mai 2022 Z. 62, wonach sich die Deliktssummer bis Ende 2012 auf CHF 4 Mio. summiert habe).