Zudem hat sie verfügt, dass das gesamte Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers bei der F.________(Vorsorgeeinrichtung) beschlagnahmt wird. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme stand die Auszahlung des gesamten Guthabens des Beschwerdeführers aus beruflicher Vorsorge unmittelbar bevor (vgl. das Schreiben der F.________(Vorsorgeeinrichtung) vom 9. Mai 2022 [ordentliche Pensionierung: 31. Mai 2022 resp. effektive Pensionierung zufolge fristloser Kündigung am 30. April 2022; Antrag des Beschwerdeführers um vollständige Kapitalauszahlung vom 21. April 2022]).