263 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung den deliktischen Gewinn bzw. Schaden auf CHF 4 Mio. beziffert und sich zur Begründung auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst gegenüber der Einwohnergemeinde D.________(Ortschaft) und deren Strafanzeige vom 2. Mai 2022 (inkl. Beilagen) gestützt. Zudem hat sie verfügt, dass das gesamte Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers bei der F.________(Vorsorgeeinrichtung) beschlagnahmt wird.