beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1). 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht weder den dringenden Tatverdacht noch die grundsätzliche Zulässigkeit der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB (wobei er fälschlicherweise teilweise von einer «Kostendeckungsbeschlagnahme» [Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO] spricht). Er macht indes geltend, dass die Staatsanwaltschaft keine konkrete Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.