Bundesrechtswidrig ist es hingegen, auf jede Prüfung zu verzichten (vgl. KONOPATSCH, a.a.O., N. 32 zu Art. 71 StGB mit Hinweisen). 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.