Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, kann auf einer Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkannt werden (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). So lange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Ersatzforderung besteht, muss die Sicherungsmassnahme aufrechterhalten bleiben.