Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die strafrechtliche Beschlagnahme lediglich eine provisorische Sicherstellungsmassnahme darstellt und der definitive Entscheid dem Sachrichter vorbehalten ist. Solange die Untersuchung demnach noch nicht abgeschlossen ist und eine Möglichkeit einer Ersatzforderung besteht (was aus Sicht der Staatsanwaltschaft vorliegend der Fall ist), ist die Sicherungsmassnahme aufrechtzuerhalten, zumal der Beschuldigte auch nicht geltend macht, seine Existenzsicherung werde dadurch gefährdet oder gar verletzt (Stichwort «Rügeprinzip»).