Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer delegierten Stellungnahme Folgendes aus: Was den deliktischen Gewinn bzw. Schaden anbelangt ist vorab auf die eigenen Ausführungen des Beschuldigten gegenüber der Einwohnergemeinde D.________(Ortschaft) zu verweisen, wonach sich «das Loch» auf rund CHF 4 Mio. belaufe (vgl. dazu Strafanzeige der Gemeinde D.________(Ortschaft) vom 02.05.2022 inkl. Beilagen). Anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 25.05.2022 hat der Beschuldigte die Summe von CHF 4 Mio. sodann ausdrücklich bestätigt (vgl. dort ab Rz. 62 ff., bezogen auf das «Darlehen» der Gemeinde G.________(Ortschaft)).