Sie habe die Anklagesumme grob zu schätzen, wobei die Verjährung zu berücksichtigen sei und gegebenenfalls anschliessend die Beschlagnahme in einer Gegenüberstellung, unter Berücksichtigung seines Existenzminimums, anzuordnen. 3.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer delegierten Stellungnahme Folgendes aus: Was den deliktischen Gewinn bzw. Schaden anbelangt ist vorab auf die eigenen Ausführungen des Beschuldigten gegenüber der Einwohnergemeinde D.________(Ortschaft) zu verweisen, wonach sich «das Loch» auf rund CHF 4 Mio. belaufe (vgl. dazu Strafanzeige der Gemeinde D.________(Ortschaft) vom 02.05.2022 inkl. Beilagen).