Dieser liege weit unter CHF 4 Mio. Die Staatsanwaltschaft habe den effektiven Deliktsbetrag zu substanziieren. Sie habe die Anklagesumme grob zu schätzen, wobei die Verjährung zu berücksichtigen sei und gegebenenfalls anschliessend die Beschlagnahme in einer Gegenüberstellung, unter Berücksichtigung seines Existenzminimums, anzuordnen.