Soweit die Staatsanwaltschaft beabsichtige, pauschal und ohne weitere Prüfung das gesamte Altersguthaben zu beschlagnahmen, sei sie ihrer Pflicht, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, nicht nachgekommen. Er habe zugegebenermassen einen erheblichen Betrag der angeblichen Deliktssumme von CHF 4 Mio. ab den Jahren 2002 und 2003 für unrechtmässige Zwecke verwendet. Einiges davon dürfte mit Blick auf die in Frage kommenden Delikte bereits verjährt sein. Entsprechend erscheine der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Deliktsbetrag als deutlich überhöht. Dieser liege weit unter CHF 4 Mio.