Demnach habe die Staatsanwaltschaft eine konkrete Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei seine Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen seien. Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme sei seine finanzielle Situation im Sinne von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO zu berücksichtigen. Soweit die Staatsanwaltschaft beabsichtige, pauschal und ohne weitere Prüfung das gesamte Altersguthaben zu beschlagnahmen, sei sie ihrer Pflicht, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, nicht nachgekommen.