Die Bestimmungen des BVG und des SchKG stehen einer vorläufigen Beschlagnahme von Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (Eintritt Versicherungsfall) nicht entgegen. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei der Gemeinde D.________(Ortschaft) mittels gefälschter Unterschriften namens der Gemeinde D.________(Ortschaft) wiederholt Darlehen bei Dritten aufgenom-