3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahmeverfügung wie folgt: Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StP0 können Vermögenswerte vorsorglich beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögenswerte der Einziehung, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der verletzten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.