Die Beschlagnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juni 2022 zugestellt. Am 20. Juni 2022 erhob er dagegen Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Beurteilung, insbesondere zur Schätzung von deliktischem Gewinn bzw. Schaden und mutmasslichem Einziehungsvolumen, zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. Juli 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.