Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 278 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. November 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 4. Mai 2022 (W 22 66) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Urkundenfälschung und strafbarer Handlungen gegen das Vermögen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 beschlagnahmte sie bei der F.________(Vorsorgeeinrichtung) auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hin sämtliche Auszahlungen/Vorsorgeleistungen inklusive Vor- und Teilbezüge sowie Rentenzah- lungen, lautend auf den Beschwerdeführer. Die Beschlagnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juni 2022 zugestellt. Am 20. Juni 2022 erhob er dagegen Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und die Sache sei zur erneuten Beurteilung, insbesondere zur Schätzung von deliktischem Gewinn bzw. Schaden und mutmasslichem Einziehungsvolumen, zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellung- nahme vom 12. Juli 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die dele- gierte Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahmeverfügung wie folgt: Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StP0 können Vermögenswerte vorsorglich beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögens- werte der Einziehung, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der verletzten Person zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte der betroffenen Person vorsorglich mit Beschlag belegen lassen. Die Bestimmungen des BVG und des SchKG stehen einer vorläufigen Beschlagnahme von Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (Eintritt Versicherungsfall) nicht entgegen. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte im Rahmen sei- nes Anstellungsverhältnisses bei der Gemeinde D.________(Ortschaft) mittels gefälschter Unter- schriften namens der Gemeinde D.________(Ortschaft) wiederholt Darlehen bei Dritten aufgenom- 2 men und das Geld unrechtmässig für persönliche Zwecke verwendet hat. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten beläuft sich «das Loch» zurzeit auf rund CHF 4 Mio. (vgl. zum Ganzen: Strafanzei- ge Gemeinde D.________(Ortschaft) vorn 02.05.2022 inkl. Beilagen). Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorsorgliche Beschlagnahme des Altersguthabens des Be- schuldigten aus beruflicher Vorsorge im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung als an- gebracht und verhältnismässig, zumal der Eintritt des Versicherungsfalls «Alter» beim Beschuldigten unmittelbar bevorsteht. Über die endgültige Einziehung wird regelmässig erst im Urteilsstadium ent- schieden. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er hält fest, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, Schätzungen so- wie eine Gegenüberstellung von deliktischem Gewinn bzw. Schaden und mutmass- lichem Einziehungsvolumen vorzunehmen. Es sei ihm deshalb nicht möglich, sich in materieller Hinsicht gegen die Beschlagnahme im Übermass zur Wehr zu set- zen. Die Kostendeckungsbeschlagnahme greife als Zwangsmassnahme in seine Grundrechte ein. Demnach habe die Staatsanwaltschaft eine konkrete Verhältnis- mässigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei seine Vermögensverhältnisse zu berück- sichtigen seien. Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme sei seine finanzielle Situa- tion im Sinne von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO zu berücksichtigen. Soweit die Staatsanwaltschaft beabsichtige, pauschal und ohne weitere Prüfung das gesamte Altersguthaben zu beschlagnahmen, sei sie ihrer Pflicht, eine Verhältnismässig- keitsprüfung vorzunehmen, nicht nachgekommen. Er habe zugegebenermassen einen erheblichen Betrag der angeblichen Deliktssumme von CHF 4 Mio. ab den Jahren 2002 und 2003 für unrechtmässige Zwecke verwendet. Einiges davon dürf- te mit Blick auf die in Frage kommenden Delikte bereits verjährt sein. Entsprechend erscheine der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Deliktsbetrag als deut- lich überhöht. Dieser liege weit unter CHF 4 Mio. Die Staatsanwaltschaft habe den effektiven Deliktsbetrag zu substanziieren. Sie habe die Anklagesumme grob zu schätzen, wobei die Verjährung zu berücksichtigen sei und gegebenenfalls ansch- liessend die Beschlagnahme in einer Gegenüberstellung, unter Berücksichtigung seines Existenzminimums, anzuordnen. 3.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer delegierten Stellungnahme Folgendes aus: Was den deliktischen Gewinn bzw. Schaden anbelangt ist vorab auf die eigenen Ausführungen des Beschuldigten gegenüber der Einwohnergemeinde D.________(Ortschaft) zu verweisen, wonach sich «das Loch» auf rund CHF 4 Mio. belaufe (vgl. dazu Strafanzeige der Gemeinde D.________(Ortschaft) vom 02.05.2022 inkl. Beilagen). Anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 25.05.2022 hat der Beschuldigte die Summe von CHF 4 Mio. sodann ausdrücklich bestätigt (vgl. dort ab Rz. 62 ff., bezogen auf das «Darlehen» der Gemeinde G.________(Ortschaft)). Nach derzeiti- gem Ermittlungsstand dürfte «das Loch» sogar noch grösser sein als vom Beschuldigten dargestellt (vgl. etwa E-Mail E.________(Unternehmung) vom 25.05.2022 betreffend «Darlehensvertrag» Nr. 40003122 über CHF 3 Mio.). Das im Hinblick auf die Durchsetzung einer künftigen Ersatzforderung vorläufig beschlagnahmte Kapi- tal des Beschuldigten aus beruflicher Vorsorge beläuft sich demgegenüber auf «lediglich» CHF 605’056.80 (vgl. Schreiben previs vom 09.05.2022 inkl. Beilagen). Weiteres Vermögen und/oder Einkommen wurde nicht beschlagnahmt. Vor diesem Hintergrund kann von einer drohenden Be- schlagnahme im Übermass - zumindest aus Sicht der Staatsanwaltschaft - keine Rede sein. 3 Dem völlig ungeachtet gilt es zu erwähnen, dass die Beschlagnahme im vorliegenden Fall schnell zu erfolgen hatte, da die Auszahlung des gesamten Guthabens aus beruflicher Vorsorge infolge des Ein- tritts des Versicherungsfalls «Alter» beim Beschuldigten unmittelbar bevorstand (vgl. Schreiben previs vom 09.05.2022 inkl. Beilagen). Die Staatsanwaltschaft muss in solchen Fällen in der Lage sein, schnell zu entscheiden, ohne komplexe Rechtsfragen vorab lösen und/oder darauf warten zu müssen, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet zu sein. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die strafrechtliche Beschlagnahme lediglich eine proviso- rische Sicherstellungsmassnahme darstellt und der definitive Entscheid dem Sachrichter vorbehalten ist. Solange die Untersuchung demnach noch nicht abgeschlossen ist und eine Möglichkeit einer Er- satzforderung besteht (was aus Sicht der Staatsanwaltschaft vorliegend der Fall ist), ist die Siche- rungsmassnahme aufrechtzuerhalten, zumal der Beschuldigte auch nicht geltend macht, seine Exis- tenzsicherung werde dadurch gefährdet oder gar verletzt (Stichwort «Rügeprinzip»). 4. 4.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Be- schlagnahme befindet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Ihre materielle Grundlage findet die Vermögensbe- schlagnahme in Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veran- lassen oder zu belohnen, der Einziehung, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, kann auf einer Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkannt werden (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Er- satzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). So lange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Ersatzforderung besteht, muss die Sicherungsmassnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss schnell entscheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder dass sie vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet worden zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen). Die zu beschlagnahmende Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die Anlasstat erlangt worden sind und somit der Einziehung von Art. 70 StGB unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Die Höhe der Ersatzforderung kann im Sinne des Art. 70 Abs. 5 StGB geschätzt wer- den (vgl. KONOPATSCH, StGB Annotierter Kommentar, 2020 N. 13 f. zu Art. 71 StGB mit Hinweisen; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 17 zu Art. 70 StGB). 4 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Ersatzforderungsbe- schlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprü- fung das Existenzminimum des Betroffenen zu berücksichtigen. D.h. die Strafver- folgungsbehörden haben vor dem Hintergrund der nach Art. 12 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verfassungsrechtlich garantierten Existenzsicherung und des Verhältnismässigkeitsprinzips schon bei der Anordnung der Ersatzforderungsbeschlagnahme die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass der Notbedarf des Betroffenen nicht tangiert wird. Der Anspruch auf Existenz- sicherung ist anhand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum unter Anwendung von Art. 93 SchKG zu konkretisieren (vgl. zum Gan- zen: BGE 141 IV 360 E. 3.4, Urteil des Bundesgerichts 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018 E. 3.5, je mit Hinweisen; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 537 vom 1. Mai 2019 E. 12.4, BK 18 444 vom 29. Januar 2019 E. 5.2, BK 16 257 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3 und 5). Die Strafverfolgungsbehörde kann sich hierbei auf eine relativ oberflächliche Prüfung beschränken. Bundesrechtswidrig ist es hingegen, auf jede Prüfung zu verzichten (vgl. KONOPATSCH, a.a.O., N. 32 zu Art. 71 StGB mit Hinweisen). 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO) ver- pflichtet die Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestan- forderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1). 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht weder den dringenden Tatverdacht noch die grundsätzliche Zulässigkeit der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB (wobei er fälschlicherweise teilweise von einer «Kostende- ckungsbeschlagnahme» [Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO] spricht). Er macht indes gel- tend, dass die Staatsanwaltschaft keine konkrete Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Vorab ist festzustellen, dass die Beschlagnahme lediglich eine provisorische, si- 5 chernde Massnahme darstellt. Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht hierüber gegebenenfalls disponieren kann. Dementsprechend setzt die Beschlagnahmever- fügung lediglich eine summarische, kurze Begründung voraus (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung den delikti- schen Gewinn bzw. Schaden auf CHF 4 Mio. beziffert und sich zur Begründung auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst gegenüber der Einwohnergemeinde D.________(Ortschaft) und deren Strafanzeige vom 2. Mai 2022 (inkl. Beilagen) gestützt. Zudem hat sie verfügt, dass das gesamte Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers bei der F.________(Vorsorgeeinrichtung) beschlagnahmt wird. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme stand die Auszahlung des gesamten Gutha- bens des Beschwerdeführers aus beruflicher Vorsorge unmittelbar bevor (vgl. das Schreiben der F.________(Vorsorgeeinrichtung) vom 9. Mai 2022 [ordentliche Pensionierung: 31. Mai 2022 resp. effektive Pensionierung zufolge fristloser Kündi- gung am 30. April 2022; Antrag des Beschwerdeführers um vollständige Kapital- auszahlung vom 21. April 2022]). Dementsprechend musste die Staatsanwaltschaft rasch handeln, was ausschloss, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder dass sie vor dem Beschlagnahmeentscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet zu werden (vgl. E. 4.1 hiervor). Offensichtliche Anhalts- punkte, dass ein Teil des deliktischen Gewinns bzw. Schadens zum Zeitpunkt der Beschlagnahme klarerweise bereits verjährt ist (die Verfolgungsverjährung für Ur- kundenfälschung sowie einen Grossteil der vorliegend in Frage kommenden straf- baren Handlungen gegen das Vermögen beträgt 15 resp. 10 Jahre [Art. 97 Abs. 1 Bst. b und c StGB]), lagen zur Zeit der Beschlagnahmeverfügung nicht vor und sol- che sind auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszumachen (vgl. vielmehr die dele- gierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2022, wonach «das Loch» nach derzeitigem Ermittlungsstand insbesondere gestützt auf die E-Mail der E.________(Unternehmung) vom 25. Mai 2022 betreffend «Darlehensvertrag» Nr. 40003122 über CHF 3 Mio. sogar noch grösser als CHF 4 Mio. sein dürfte; vgl. zudem die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der delegierten Einver- nahme vom 25. Mai 2022 Z. 62, wonach sich die Deliktssummer bis Ende 2012 auf CHF 4 Mio. summiert habe). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft von einem deliktischen Gewinn bzw. Schaden von CHF 4 Mio. ausge- gangen ist. Die diesbezügliche staatsanwaltschaftliche Schätzung gestützt auf die Angaben der Einwohnergemeinde D.________(Ortschaft) sowie diejenigen des Beschwerdeführers selbst erscheint folgerichtig und genügt den summarischen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer hat eine kaufmännische Aus- bildung und war zuletzt als Finanzverwalter tätig. Angesichts dessen war es evi- dent, dass das vollständig beschlagnahmte Pensionskassenguthaben des Be- schwerdeführers bei der F.________(Vorsorgeeinrichtung) offensichtlich unter CHF 4 Mio. liegen wird. Einer konkreten zahlenmässigen Gegenüberstellung von deliktischem Gewinn bzw. Schaden und Einziehungsvolumen in der angefochtenen Verfügung bedurfte es angesichts dessen nicht. Zwischenzeitlich liegt denn auch die Austrittsabrechnung der F.________(Vorsorgeeinrichtung) vom 9. Mai 2022 vor, aus welcher hervorgeht, dass sich das Altersguthaben des Beschwerdeführers 6 per 30. April 2022 effektiv auf CHF 605'056.80 beläuft und damit deutlich tiefer ist als der angenommene deliktische Gewinn bzw. Schaden. Dem Beschwerdeführer ist indes beizupflichten, dass in der angefochtenen Verfü- gung jeglicher Hinweis betreffend sein Existenzminimum fehlt. Wie vorstehend dar- getan (vgl. E. 4.2 hiervor), haben die Strafverfolgungsbehörden schon bei der An- ordnung der Ersatzforderungsbeschlagnahme die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass der Notbedarf des Betroffenen nicht tangiert wird. Vorliegend steht fest, dass der Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschlagnahmeverfügung kurz vor der Pensio- nierung stand resp. zufolge der fristlosen Kündigung bereits pensioniert war. Die von der Staatsanwaltschaft vollumfänglich beschlagnahmten Pensionskassengel- der des Beschwerdeführers stellen demnach mindestens teilweise sein ordentli- ches Einkommen dar. Der Beschwerdeführer kann über die Gesamtheit dieser Leistungen nicht mehr verfügen. Es stehen ihm und seiner Ehefrau zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zurzeit vermutlich einzig die Leistungen der AHV und das Erwerbseinkommen der Ehefrau von monatlich CHF 2'900.00 zur Verfügung (vgl. die «Allgemeinen Fragen zur Person» im Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2022). Angesichts dessen stellt sich vorlie- gend in der Tat ernsthaft die Frage der Beachtung des vom Verfassungsrecht ga- rantierten Existenzminimums. In einer solchen materiell einer Lohnpfändung des Betreibungsamtes gleichzustellenden Situation ist es Aufgabe der Strafbehörde, schon im Stadium der Beschlagnahme einen allfälligen Eingriff in den Notbedarf des Beschuldigten zu berücksichtigten und sich hierzu zu äussern (vgl. BEG 141 IV 360 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde denn auch explizit ver- langt, dass seine finanzielle Situation zu berücksichtigen sei und auf Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO verwiesen, welcher – zwar betreffend die Kostendeckungsbe- schlagnahme – den Schutz des Notbedarfs und der unpfändbaren Objekte nor- miert. Der Verweis der Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme auf das Rügeprinzip geht damit fehl. Indem die Staatsanwaltschaft das Existenzmini- mum des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung und auch später un- berücksichtigt liess resp. nicht mit mindestens knapper Begründung dargetan hat, weshalb dieses vorliegend offensichtlich nicht verletzt sein soll, kam sie den ihr ob- liegenden Begründungsanforderungen nicht nach und hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs – welche die Ausnahme darstellt – ist vorliegend nicht angezeigt. Zum einen hat sich der Be- schwerdeführer selbst gegen eine Heilung ausgesprochen (vgl. S. 5 der Beschwer- de). Zum anderen liegen der Beschwerdekammer in Strafsachen derzeit zu wenige Angaben betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor (vgl. die «Allgemeinen Fragen zur Person» im Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2022; es fehlen insbesondere die Angaben zur Höhe der AHV-Rente, der Krankenkassenprämien und der Be- rufskosten der Ehefrau) und ginge dem Beschwerdeführer bei einem direkten Be- schluss der Beschwerdekammer in Strafsachen diesbezüglich eine Rechtsmittelin- stanz verloren. Gestützt auf die derzeit vorliegenden Unterlagen kann nicht gesagt werden, das Existenzminimum des Beschwerdeführers sei trotz der Beschlagnah- me offensichtlich gewahrt. 7 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zwecks Prüfung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und Erlasses einer neu begründeten Beschlagnahmeverfügung zurückzuweisen. Die Sicherstellung sämtlicher Auszahlungen/Vorsorgeleistungen inklusive Vor- und Teilbezüge sowie Rentenzahlungen bei der F.________(Vorsorgeeinrichtung), lautend auf den Beschwerdeführer, bleibt bis zum neuen Entscheid über die Beschlagnahme aufrechterhalten, zumal die grundsätzlichen Beschlagnahmevoraussetzungen erfüllt sind und auch der Be- schwerdeführer selbst keine umgehende Freigabe beantragt hat. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zum neuen Entscheid) trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Kantonale Staats- anwaltschaft für Wirtschaftsdelikte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver- letzt hat. Die Angelegenheit wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zurückgewiesen. Die Sicher- stellung sämtlicher Auszahlungen/Vorsorgeleistungen inklusive Vor- und Teilbezüge sowie Rentenzahlungen, lautend auf den Beschwerdeführer, bei der F.________(Vorsorgeeinrichtung) auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hin bleibt bis zum neuen Entscheid über die Beschlagnahme aufrechterhalten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugespro- chen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 18. November 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10