Der Aufwand für diese Verfahren wird daher im Sinne einer Gesamtbetrachtung auf CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt und je zur Hälfte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren BK 22 273 ausbezahlt. Damit ist der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.