Da Rechtsanwalt Dr. F.________ weder eine Kostennote eingereicht noch sich das Einreichen einer solchen vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal festgesetzt. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich insbesondere in den Verfahren BK 22 273 und BK 22 274 gleiche Sachverhalts- und Rechtsfragen stellten. Dies wird auch durch die fast identischen Beschwerden und Stellungnahmen der Straf- und Zivilklägerin bestätigt. Der Aufwand für diese Verfahren wird daher im Sinne einer Gesamtbetrachtung auf CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt und je zur Hälfte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren BK 22 273 ausbezahlt.