4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihr bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für ihre Beteiligung am Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Straf- und Zivilklägerin hat antragsgemäss Anspruch auf Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. Art. 433