Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob es sich allenfalls um ein Beiseiteschaffen durch Veräussern handelte und die Beschwerdeführerin bösgläubig war. Es ist derzeit davon auszugehen, dass das beschlagnahmte Grundstück wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der Beschuldigten steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3.). Die Beschwerde ist abzuweisen.