Einzig der Umstand, dass K.________ und L.________ als Solidarschuldner auftreten, vermag mit Blick auf diese Ausgangslage nichts zu ändern. Ob und wieviel die Beschuldigte 2 von den Geschäften des Beschuldigten 1 wusste, ist im Zusammenhang mit der Frage der Beschlagnahme nicht abschliessend zu klären. Es besteht jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschuldigte 1 einen Pfändungsbetrug begangen hat, indem er seine mutmassliche wirtschaftliche Berechtigung an der Beschwerdeführerin und damit am beschlagnahmten Grundstück verheimlichte. Die Beschuldigte 2 war in diese Geschäfte zumindest involviert.