Es gibt auch vorliegend keine Hinweise, wonach die Kaufpreisrestanz von CHF 200'000.00 durch Verrechnung getilgt worden ist. Der Beschuldigten 2 wurde in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin lediglich eine Forderung gegenüber der Gesellschaft gutgeschrieben (vgl. Beilage 2 der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). Weder liegt eine Verrechnungserklärung vor noch bestehen Dokumente, welche eine Schuld der Beschuldigten 2 gegenüber der Beschwerdeführerin auch nur andeuten würden. Einzig der Umstand, dass K.________ und L.________ als Solidarschuldner auftreten, vermag mit Blick auf diese Ausgangslage nichts zu ändern.