Jedenfalls ergeben sich keine Hinweise, dass die Verrechnung mit Darlehensforderungen die Vertragsgrundlage war, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik betreffend das Zustandekommen der Erklärung vom 10. Mai 2016 und das (angebliche) Vorliegen von verrechenbaren Forderungen betrifft, kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 273 vom 30. September 2022 E. 4.3 ff. verwiesen werden. Es gibt auch vorliegend keine Hinweise, wonach die Kaufpreisrestanz von CHF 200'000.00 durch Verrechnung getilgt worden ist.