K.________ daraufhin, dass auch die Übernahme des Grundstücks Gbbl Nr. J.________ durch die Beschwerdeführerin einzig mit der Gewährung einer neuen Hypothek und damit der Abwendung einer Zwangsverwertung in Zusammenhang stand. Jedenfalls ergeben sich keine Hinweise, dass die Verrechnung mit Darlehensforderungen die Vertragsgrundlage war, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht.