bei der Beschwerdeführerin, verbunden mit dem Kauf der Liegenschaft, sei angesichts der erheblichen Darlehensforderungen seitens K.________ bzw. der Schulden seitens der Beschuldigten 2 sowohl für diesen als auch die Beschuldigte 2 von Interesse gewesen. Die Verrechnung sei von K.________ ausdrücklich gewollt gewesen und von den Vertragsparteien als Vertragsgrundlage qualifiziert worden, unabhängig von der Frage, wie allfällige Hilfspersonen dies in der Folge verbucht oder behandelt hätten. 3.4 Diese Ausführungen werden durch keinerlei Belege dokumentiert bzw. gestützt.