4 Zu prüfen ist daher zunächst, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigten an dem beschlagnahmten Grundstück der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt sind. 3.3 Gemäss Kaufvertrag vom 24. September 2013 veräusserte die Beschuldigte 2 der Beschwerdeführerin die Liegenschaft Gbbl Nr. J.________ zum Kaufpreis von CHF 2'000'000.00. Ein Betrag von CHF 1'800'000.00 wurde zur Ablösung von Grundpfandrechten verwendet und ein Betrag von CHF 200'000.00 durch Verrechnung getilgt (pag. 07 222 001 ff. Akten Staatsanwaltschaft).