Sie erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, an denen der Schuldner wirtschaftlich berechtigt war. Über die Pfändbarkeit entscheidet nicht der Schuldner, sondern das Betreibungsamt. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfändbar sind, ist daher für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4).