Sie hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung und der Löschung der Grundbuchsperre. Sie ist als beschwerte Dritte zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.